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Taunus Investments GmbH
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aktuell, kompakt und einfach erklärt

28.03.2022 – Kim Schäfer
Hintergrund für die Etablierung des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Bundesregierung verschärft die Meldepflichten für das Register zum 1. August 2022. Ab diesem Datum müssen Unternehmen die wirtschaftlich Berechtigten melden und dafür sorgen, dass die eingetragenen Daten immer aktuell sind. 

Zuvor war es ausreichend, dass die Gesellschaft alle Transparenzangaben bereits im Handelsregister hinterlegt hat. Diese Regelung entfällt nun. Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, die mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte der Gesellschaft halten oder die Kontrolle ausüben.

Wer den Meldungen nicht nachkommt, hat mit empfindlichen Strafen zu rechnen. Bei einem leichtfertigen Verstoß werden laut aktuellem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes bis zu 100.000 Euro fällig. Vorsätzliche Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 150.000 Euro geahndet werden.

Meldepflichtig sind u.a. Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), die GmbH & Co. KG, eingetragene Genossenschaften und Stiftungen. Grundsätzlich nicht meldepflichtig sind Einzelunternehmer, GbRs und eingetragene Kaufleute, wobei es auch hier Ausnahmen gibt.

Um der Meldung nachzukommen, müssen sich die Unternehmen über die Seite www.transparenzregister.de registrieren und dort alle Informationen hinterlegen. Übergangsfristen, bis zu deren Grenze keine Bußgelder erhoben werden, sind wie folgt:
- 31. März 2022 (AG, SE, KGaA)
- 30. Juni 2022 (GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Personengesellschaften)
- 31. Dezember 2022 (alle anderen)

Sofern Sie hierzu Fragen haben, freuen wir uns auf Ihre Anfragen.

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